Montag, 04.05.2015 | Klönschnack: Schönheitsreparaturen. Endlich Ruhe im Gericht?

Ist nun endlich Ruhe im Gericht? Die sogenannten Schönheitsreparaturen führen nicht selten zu Streit zwischen Mieter und Vermieter und haben oft schon den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Dieser entlastet nun jedoch erneut die Mieter bei Wohnungsrenovierungen: Im März hat der BGH wieder zwei für Vermieter wichtige Klauseln gekippt und regelt damit die Frage nach Schönheitsreparaturen grundsätzlich neu.

Bisher galt: Egal, ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, laut Mietvertrag oblagen Schönheitsreparaturen dem Mieter. Die Renovierungsfristen dazu begannen mit Beginn des Mietverhältnisses. Nun gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Die Begründung des Gerichts: Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass er bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung womöglich in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Klauseln, wonach Mieter anteilig Renovierungen bezahlen müssen, wenn sie vor deren Fälligkeit ausziehen, sind generell unzulässig.

Aus diesem Grund passt auch der Grundeigentümerverband den von ihm herausgegebenen und in Hamburg häufig genutzte Mietertrag an. Vermieter sind gut beraten sich mit diesem neuen Formular zu versehen und vor allem den Text nicht zu verändern und nichts zu streichen. Anderenfalls droht erhebliches Ungemach.

Für vermietende Grundeigentümer bedeutet das Urteil jedoch vor allem eines, sie haben künftig noch weniger im Säckel: Nicht nur die anhaltend hohen Kaufpreise und die Mietpreisbremse schlagen auf die Rendite ihres Immobilien-Investments – Nun müssen sie bei jedem Mieterwechsel zwingend auch Rücklagen für die Renovierung einplanen. Und bei so manchem bleibt die bange Frage: Wie lautet das nächste Urteil, wenn schon klassische Schönheitsreparaturen wie Streichen und das Verschließen der Dübel-Löcher vor Gericht als unangemessene Benachteiligung des Mieters gelten? Oder ist jetzt Ruhe im Gericht?

15.05.04 Klönschnack Ruhe im Gericht