Donnerstag, 02.04.2015 | Klönschnack: EnEV & Eichgesetz – Tatort Heizkeller

Seit Jahresbeginn müssen alle Heizkessel erneuert werden, die älter als 30 Jahre sind – wenn es sich nicht um Brennwert- oder Niedertemperaturkessel handelt. So will es der Gesetzgeber. Ziel ist es, unwirtschaftliche Altgeräte mit hohem Verbrauch stillzulegen und so die Energiewende weiter voranzutreiben. Schließlich sind Immobilien nach wie vor die größten Energieverbraucher. Doch was generell sinnvoll klingt, kann im Einzelfall problematisch werden.

Denn die Geräte, die deutschlandweit für Behaglichkeit sorgen, haben im Schnitt schon mehr als zwei Jahrzehnte auf dem Buckel. Doch in den meisten Fällen gilt: Solange die Geräte laufen, sehen viele Besitzer keinen Handlungsbedarf. Und in der Praxis stellt sich dann oft die Frage, wie man das Einbaudatum bestimmt, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind.

Wichtig ist: Die Herstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die Erstnutzung des Gebäudes beziehungsweise der Heizungsanlage sind bestenfalls Indizien, aber für die Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend. Zur Beurteilung der Verpflichtung zum Austausch alter Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger maßgeblich. Bei Bedarf prüft der Schornsteinfeger auch, ob ein Heizkessel den in der EnEV 2014 genannten Definitionen für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel entspricht und damit von der Pflicht zum Austausch ausgenommen ist. Oder fragen Sie Ihren Hausverwalter: Er kann Eigentümer bei Umbau, Sanierung und Administration tatkräftig unterstützen und weiß, was 2015 noch auf sie zukommt.

Selbst wer über eine nagelneue Heizung verfügt, dem droht an anderer Stelle Ungemach: Seit Jahresbeginn gilt auch das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG). Alle neu installierten Verbrauchszähler für Strom, Wasser und Wärme sind dem Eichamt zu melden. Werden Zähler nicht gemeldet oder ist die Eichfrist überschritten, dürfen die Verbrauchswerte nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden, dem Immobilieneigner droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Da lohnt sich der Blick in den Keller.

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