Auch Zweitwohnsitze dürfen untervermietet werden
Mietern ist es nun gestattet, auch Zweitwohnsitze teilweise unterzuvermieten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil entschieden und damit die Rechte der Mieter erheblich gestärkt. Ein Präzedenzfall, der neue Möglichkeiten für Mieter eröffnet und Vermieter vor Herausforderungen stellt.
Die Entscheidung des BGH fiel in folgendem Fall: Ein Mieter aus Berlin, der seine Dreizimmerwohnung behielt, nachdem er mit seiner Familie umgezogen war, wollte zwei Zimmer aus wirtschaftlichen Gründen untervermieten. Dieser Wunsch traf auf Ablehnung vom Vermieter und führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die schließlich vom BGH entschieden wurde. Der Gerichtshof urteilte, dass die teilweise Untervermietung erlaubt sei, wenn der Mieter neben der Untervermietung die Wohnung teilweise weiterhin selbst nutzt. Dies ist besonders für Berufspendler interessant oder für Studenten, die häufig zwischen ihrem Heimatort und der Universitätsstadt pendeln.
Weniger Kontrolle für Vermieter, höherer Aufwand
Für Vermieter bedeutet das Urteil des BGH jedoch weniger Kontrolle und eine größere Sorgfaltspflicht. Eine vereinfachte Untervermietung birgt die Gefahr, die Fluktuation zu erhöhen, was das Miteinander zwischen den Mietern destabilisieren kann. Auch wird sich die Mietverwaltung verkomplizieren, speziell in Bezug auf Haftung, Versicherung und Einhaltung der Hausordnung. Da die Vermieter aber nur sehr geringe Untermietzuschläge von maximal 100 € monatlich nehmen dürfen, werden insgesamt weniger Wohnungen auf dem freien Markt angeboten und damit das Angebot an Wohnraum gefühlt weiter verknappt. Denn anstatt zu kündigen, bleiben Langzeitmieter einfach wohnen und das bei einer möglicherweise eher niedrigen Bestandsmiete.
Erhebliche Missbrauchsgefahr.
Dadurch steigt die Gefahr des Missbrauchs durch den Mieter, indem dieser zum Beispiel den Mittelwert Mietspiegel zahlt und das Zimmer teurer weiter vermietet. Eine Zunahme rechtlicher Auseinandersetzungen ist daher vorprogrammiert, insbesondere da die genauen Bedingungen und Grenzen der erlaubten Untervermietung noch ausgelegt werden müssen.
Es ist somit ratsam, dass Vermieter ihre Verträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um Konflikte zu vermeiden und Klarheit über die Bedingungen der Untervermietung zu schaffen. Zum Beispiel durch vertragliche Regelungen, nach denen der Hauptmieter maximal nur zum eigenen Quadratmeterpreis vermieten darf. Dabei hilft auch ein Blick in die Hamburger Zweckentfremdungsverordnung. Und bestehen Sie ggf. darauf, den Untermietvertrag zu sehen.
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