Das Corona-Virus bringt den gewohnten Alltags durcheinander. Politik, Finanzen, Wirtschaft und Gesellschaft sind von den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen. Auch für Mieter und Vermieter ist dies eine herausfordernde Zeit, denn Kurzarbeit und eventuelle Arbeitslosigkeit gefährden die Zahlungsfähigkeit.
Vor diesem Hintergrund trat Ende März ein Hilfspaket der Bundesregierung zum Schutz der Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung in Kraft: Mieter, die wegen der Corona-Krise nicht mehr in der Lage sind, ihre Miete zu zahlen, können diese im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 ganz oder teilweise aussetzen (stunden) – vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit in direktem Zusammenhang mit der Pandemie steht. Auch wichtig: Die gestundeten Mieten müssen zurückgezahlt werden. Vermieter haben dabei das Recht, Verzugszinsen in Höhe von rund 4 Prozent zu berechnen. Das ist der wesentliche Unterschied. Die Mieten sind nicht gemindert, sondern nur gestundet!
Diese Ausnahmeregelung zum Kündigungsrecht ist richtig und wichtig, denn niemand sollte aufgrund des Corona-Virus seine Wohnung verlieren. Was Eigentümer jedoch beherzigen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden: Kommunizieren Sie Ihren Mietern klar und deutlich, dass die Mieten gezahlt werden müssen. Und machen Sie ihnen bewusst, dass Zahlungsprobleme damit nur auf die Zukunft verschoben und aufgrund der Zinszahlungen eventuell sogar noch verschlimmert werden. Mietminderungen sollten nur im Notfall zum Einsatz kommen. Und beachten Sie, dass für Gewerbemieter sicher andere Regeln gelten als für Wohnungsmieter, die durch weitere staatliche Hilfen besser geschützt sind. Bei Gewerbemietern, die keine Chance haben, verlorenes Geschäft nachzuholen, sollten sich beide Seiten am Ende der Krise an einen Tisch setzen und reden.
Grundsätzlich müssen Vermieter mit Zahlungsausfällen und erhöhtem Leerstand rechnen, was wiederum die eigene Finanzierung der Immobilie gefährdet. Die gute Nachricht: Auch für Eigentümer mit Darlehensverträgen gibt es eine Stundungsregelung, wenn aufgrund der Corona-Krise Einkünfte wegfallen. Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, können demnach für maximal drei Monate pausiert werden. Das umfasst sowohl Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 fällig werden.
Ein grundsätzlicher Rat an alle Eigentümer: Verfolgen Sie die tägliche Berichterstattung. Weitere Maßnahmen für die Wohnungswirtschaft sind nicht auszuschließen, denn es gibt keine Garantie, dass die Krise im Sommer überstanden ist.
Dieser im Frühjahr erstellte Beitrag erschien im Mai auch in der Zeitschrift Klönschnack. Den Artikel finden Sie hier.