Dienstag, 02.09.14 | Cash: Im Namen des Verbraucherschutzes

Cash Magazin: Im Namen des Verbraucherschutzes wurde eine wesentliche Änderung am Widerrufsrecht vorgenommen. Oliver Moll schreibt dazu einen Gastbeitrag und erläutert, warum dies für Maklerverträge Unsinn ist.

Im Namen des Verbraucherschutzes: Immobilien sind keine Bücher

Seit Juni 2014 unterliegen Maklerverträge, welche im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sind, dem Widerrufsrecht. Doch was von der EU und den Bundesministerien im Sinne des Verbraucherschutzes  gedacht war, sorgt mangels Praktikabilität eher für Verunsicherung und Frust. Denn was bei einem im Internet gekauften Buch gut funktioniert, führt bei Maklerverträgen zur Verwirrung. Sofern Sie ein Buch im Netz kaufen, haben sie es dank Paypal bereits bezahlt, wenn sie es erhalten. Dann ist es sehr sinnvoll, dass sie den Vertrag widerrufen und ihr Geld zurück bekommen können, sofern sie einen Fehler feststellen. Nur beim ist dies völlig anders. Bei einem klassischen Maklervertrag erhalten sie erst eine Leistung und zahlen nur dann, wenn ihnen diese Leistung gefallen hat. Das nennt man schlicht Erfolgsprinzip. Stellt man nun „Buchhandel“ und Immobilienhandel“ gleich, beginnt der formelle Irrsinn. Die Folge ist, dass wir ihnen die gewünschte Wohnung oder ihr Traumhaus erst dann zeigen dürfen, wenn die vierzehntägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Eigentlich dürfen wir ihnen vorher noch nicht einmal ein Exposè schicken. Wollen sie dies doch, dann müssen Sie ausdrücklich schriftlich, dokumentiert und nachvollziehbar auf Ihr Widerrufsrecht verzichten. Hierzu müssen sie natürlich erst mal eine DIN A 4 Seite Text gelesen haben, den der Gesetzgeber genau vorgegeben hat und der natürlich sehr verständlich geschrieben ist. Wir sehen interessanten Diskussionen entgegen, bei denen wir zukünftig Menschen klar machen müssen, dass sie die Wohnung erst besichtigen dürfen, wenn sie auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Das führt nicht zu Sicherheit sondern zu Unsicherheit, Man stellt sich doch die Frage, welche Verpflichtungen man mit der Besichtigung eingeht. Dabei ist es ganz einfach: Gefällt ihnen die Wohnung oder das Haus nicht, dann gehen sie und es passiert nichts. In Deutschland sind Gebühren für Wohnungsbesichtigungen nicht üblich. Gefällt ihnen aber das Objekt, dann schließen sie vor einem Notar einen schriftlichen Kaufvertrag, werden dort nochmals beraten, haben nochmals mindestens vierzehn Tage Überlegungsfrist und zahlen erst anschließend unsere Courtage.

In seinem Beitrag im Cash. Spezial Immobilien befasst sich Oliver Moll detailliert mit den Auswirkungen der neuen Rechtslage.

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